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Neuigkeiten

Wärmewinter

  • Categories Neuigkeiten
  • Date 21. September 2022
Wärmewinter

Praktische Hinweise für Ihren Wärmewinter

1 Nehmen Sie bitte die Ihnen zustehenden Sozialleistungen in Anspruch!

Millionen Anspruchsberechtigte verzichten Jahr für Jahr darauf, ihnen zustehende Sozialleistungen zu beantragen. Die Gründe sind vielfältig. Häufig allerdings sind Falschinformationen über Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe oder Unkenntnis über bestehende Sozialleistungsansprüche der Grund dafür, dass auf einen Antrag und damit auf zum Teil erhebliche Sozialleistungen verzichtet wird. Ein weiterer Grund ist die Angst vor Stigmatisierung. Für Letzteres gibt es jedoch keinen Grund. Staatliche Sozialleistungen sind keine Almosen, bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen haben Sie ein Recht auf ihren Bezug. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch.
Das gilt gerade für den vor uns liegenden Herbst und Winter 2022/2023, um die explodierenden Energiekosten und sonstigen Preissteigerungen besser abfedern zu können. Wenn Ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zustehen, dann werden ihre Heizkosten ggf. vollständig übernommen.
Hinzu kommt, dass Ihnen einige Leistungen der Entlastungspakete der Bundesregierung nur dann zustehen, wenn Sie die Ihnen zustehenden Sozialleistungen auch in Anspruch nehmen (siehe Punkt 4).
Ganz wichtig: Prüfen Sie zunächst immer, ob Ihnen die den Grundsicherungssystemen vorgelagerten Leistungen des Wohngelds oder des Kinderzuschlags zustehen. Der Zweck dieser Leistungen besteht darin, Bedürftigkeit zu verhindern, um so die Notwendigkeit, Leistungen nach dem SGB II und SGB XII in Anspruch nehmen zu müssen, abzuwenden. Sie können im Internet leicht überprüfen, ob Sie Ansprüche auf diese Leistungen haben. Genaueres wird im nächsten Abschnitt erläutert.

2 Kinderzuschlag und Wohngeld: Prüfung der Anspruchsberechtigung und Beantragung der Leistungen sind einfacher, als Sie vielleicht denken

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag steht Ihnen zu, wenn (a) Ihr eigenes Einkommen oder das mit dem Einkommen Ihres Lebenspartners zusammengerechnete Einkommen ausreicht, den eigenen Bedarf zu decken, aber zu gering ist, den Bedarf der gesamten Familie zu decken, (b) der Bedarf der gesamten Familie bei Bezug des Kinderzuschlags vollständig oder beinahe vollständig (eine Unterdeckung von bis zu 100 € spricht nicht gegen einen Anspruch auf Kinderzuschlag) gedeckt wird und (c) Ihre Kinder kindergeldberechtigt sind und in Ihrem Haushalt leben. Pro Kind erhalten Sie bei Erfüllung der Voraussetzungen zurzeit maximal 229 € Kinderzuschlag pro Kind. Ab dem 01.01.2023 wird dieser Betrag auf 250 € erhöht. Zusätzlich erhalten Sie für Ihre Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe, also ein Schulbedarfspaket in Höhe von zurzeit 156 € pro Jahr und Schulkind, monatliche Zuschüsse in Höhe von 15 € pro Kind für die Teilnahme an Vereins-, Kultur- oder Freizeitangeboten, eine Kostenerstattung für Nachhilfeunterricht, eine Erstattung der Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, eine Erstattung der Kosten für Schulausflüge und einen Zuschuss für Schulbeförderungskosten. Hinzu kommt noch eine Befreiung von KiTa-Gebühren.
Auch beim Kinderzuschlag wird ein vorhandenes Vermögen angerechnet, bis zum 31.12.2022 erfolgt das aber in erleichterter Form. Vermögen wird – abweichend von den üblichen Vorschriften – nur berücksichtigt, wenn es “erheblich” ist. Es gelten die Höchstbeträge wie bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (siehe Punkt 3).

Weitere Informationen zum Kinderzuschlag

Weitere Informationen können Sie z. B. hier erhalten:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/merkblatt-kinderzuschlag-73908
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-kindergeld-kinderzuschlag
Auf dieser Webseite können Sie auf einfache Weise prüfen, ob Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben und in welcher Höhe Sie ihn ggf. beanspruchen können:
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse

Wohngeld

Wohngeld kann, ähnlich wie der Kinderzuschlag, dann beansprucht werden, wenn durch Zusammenrechnung der Einkommen aller Haushaltsmitglieder (mit Ausnahme von Haushaltsmitgliedern, die eigenständige Sozialleistungen beziehen) mit dem Wohngeld eine ansonsten bestehende Bedürftigkeit vermieden werden kann. Eine Besonderheit ist, dass Ihre Kinder bei einer Bewilligung des Wohngeldes Anspruch auf alle Bildungs- und Teilhabeleistungen haben (oben aufgeführt) und Sie zudem keine KiTa-Gebühren bezahlen müssen.
Die Frage, ob Sie Wohngeld erhalten können, ist etwas komplexer zu beantworten als beim Kinderzuschlag. Berücksichtigt wird

  • die Zahl der Haushaltsmitglieder abzüglich der Haushaltsmitglieder, die Sozialleistungen beziehen,
  • die Höhe des Gesamteinkommens der berücksichtigten Haushaltsmitglieder und
  • die Höhe der zuschussfähigen Miete oder der Belastung, falls es sich um ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung handelt.
  • Die Miete – oder im Fall von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung – ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach Mietniveau ihres Wohnortes. Insgesamt gibt es sieben Mietstufen. Welche für Ihren Wohnort gilt, geht aus folgender Tabelle hervor:
    https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/BMWSB/DE/veroeffentlichungen/wohnen/mietstufen-2020.html
    Wie hoch Mietzuschüsse abhängig vom Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Zahl zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder und der relevanten Mietstufe ist, können Sie folgenden Tabellen entnehmen:
    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/bauen/wohnen/wohngeld-2022/wohngeld-tabelle-6.html
    Einfacher, als diese Tabellen zu durchforsten, ist es allerdings, einen Wohngeldrechner zu nutzen. Hierzu müssen Sie neben den Ihnen bekannten persönlichen Angaben nur noch Ihre Mietstufe (siehe oben) kennen:
    https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2022-artikel.html
    Eine ausführliche Erläuterung der Wohngeldvoraussetzungen finden Sie z. B. in einer Broschüre, die unter folgendem Link erhältlich ist:
    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/wohngeld-2020-ratschlaege-und-hinweise.html

    Sollten Ihnen das Wohngeld oder der Kinderzuschlag deshalb nicht zustehen, weil ihr Haushaltseinkommen auch bei Hinzurechnung dieser Leistungen nicht bedarfsdeckend ist, so schrecken Sie nicht davor zurück, Grundsicherungsleistungen zu beantragen. Hier gelten weiterhin die während der Corona-Pandemie eigeführten Erleichterungen bei der Beantragung. Auch wenn die bisherigen Grundsicherungsleistungen im Januar 2023 durch das neue Bürgergeld abgelöst werden, ändert sich an diesen Erleichterungen nichts.

    3 Weiterhin erleichterter Zugang zu Grundsicherungsleistungen

    Bei der Beantragung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II und SGB XII gilt noch bis zum 31.12.2022 ein erleichterter Zugang zu den Leistungen. Für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31.12.2022 beginnen, wird für die ersten 6 Monate keine Prüfung des Privatvermögens (z. B. Eigenheim, Auto etc.) vorgenommen, außer es ist erheblich. Bei Selbständigen wird das Betriebsvermögen im Rahmen der Vermögensprüfung nicht berücksichtigt. Zusätzlich wird bei Bewilligungszeiträumen, die bis zum 31.12.2022 beginnen, in den ersten 6 Monate keine Prüfung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung vorgenommen. Die Kosten werden in der tatsächlichen Höhe bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt.
    Auch nach diesen 6 Monaten müssen Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zunächst keine Verschärfung dieser Regelungen befürchten, wenn am 01.01.2023 das neue Bürgergeld eingeführt wird. Neben einer dann erfolgenden deutlichen Erhöhung der Regelbedarfssätze dürfen in den ersten zwei Jahren des Bezugs von Bürgergeld Leistungsempfänger in jedem Fall in ihren Wohnungen wohnen bleiben. Die Wohnungskosten inklusive Heizkosten werden also in den ersten zwei Jahren des Leistungsbezugs nicht danach beurteilt, ob sie angemessen sind. Auch wird in diesen zwei Jahren bei der Bedürftigkeitsprüfung Vermögen bis zu einer Erheblichkeitsgrenze von 60.000 € nicht berücksichtigt. Selbst genutzte Eigentumswohnungen werden in den ersten zwei Jahren unabhängig von ihrer Fläche von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen. Außerdem wurde die Liste der komplett freigestellten Vermögensgegenstände erweitert. So werden alle Versicherungsverträge, die der Alterssicherung dienen, nicht mehr als Vermögen berücksichtigt.
    Die Regelung einer zweijährigen „Karenzzeit“ bei der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung gelten auch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Zudem wird hier das Schonvermögen von 5.000 auf 10.000 € pro Person erhöht, angemessene Kraftfahrzeuge werden bei der Vermögensprüfung nicht mehr berücksichtigt und der als angemessen erachtete Wohnraum wird erhöht. Eigenheimbesitzer müssen in der überwiegenden Zahl der Fälle ohnehin nicht befürchten, dass der von ihnen genutzte Wohnraum als nicht angemessen gilt. Häuser dürfen in der Regel bis 130 Quadratmeter groß sein, Wohnungen bis 120 Quadratmeter und Grundstücke bis zu 500 Quadratmeter.

    Weitere Informationen zu Grundsicherungsleistungen

    Weiterführende Informationen über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und SGB XII finden sie z. B. hier:
    SGB II:
    https://www.arbeitsagentur.de/k/corona-grundsicherung
    https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung-arbeitslosengeld-2
    SGB XII:
    https://www.bmas.de/DE/Corona/Grundsicherung/grundsicherung.html
    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Grundsicherung/grundsicherung_node.html
    Unter folgendem Link können Sie selbst eine Berechnung des Ihnen ggf. zustehenden Grundsicherungsanspruchs vornehmen:
    https://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/81170/grundsicherungsrechner?cosav1p81170=allow

    4 Besonderheiten in Zusammenhang mit den Entlastungspaketen der Bundesregierung

    (a) Seit dem 01.07.2022 erhalten alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die im Haushalt von Eltern leben, die Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Anspruch Kinderzuschlag haben, einen Kindersofortzuschlag von 20 € pro Monat. Der Sofortzuschlag wird ohne erneut erforderlichen Antrag ausgezahlt.
    (b) Auch wenn Sie zurzeit kein Wohngeld beziehen, aber in der Heizperiode zwischen Oktober 2021 und März 2022 mindestens einen Monat lang Wohngeld bezogen haben, haben Sie Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss (Heizkostenzuschuss I) von 270 € (alleinlebend) bzw. 350 € (Zwei-Personen-Haushalt). Für jede weitere Person erhalten sie einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 70 € bis zu einer Höchstgrenze von 560 € (5-Personen-Haushalt). Dieser Heizkostenzuschuss steht Ihnen natürlich auch zu, wenn Sie zurzeit Wohngeld beziehen oder Wohngeld neu beantragen und bereits im oben angegebenen Zeitraum mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben.
    (c) Wenn Sie in der Heizperiode zwischen September 2022 bis Dezember 2022 Wohngeld beziehen, haben Sie Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss (Heizkostenzuschuss II) von 415 € (alleinlebend) bzw. 540 € (Zwei-Personen-Haushalt). Für jede weitere Person erhalten sie einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 100 €. Ob es hier eine Höchstgrenze gibt, steht zurzeit noch nicht fest, es ist aber anzunehmen, dass er sich auf 840 € (5-Personen-Haushalt) belaufen wird. Sie müssen den Heizkostenzuschuss nicht gesondert beantragen, wenn Sie im angegebenen Zeitraum Wohngeld beziehen, er wird automatisch ausgezahlt. Umso wichtiger ist es, möglichst frühzeitig Ihren Anspruch auf Wohngeld zu prüfen und umgehend zu beantragen, wenn es Ihnen zusteht.
    (d) Wenn Sie Grundsicherungsleistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen oder Anspruch auf den Kinderzuschlag haben und zusätzlich erwerbstätig sind (wobei eine geringfügige Beschäftigung ausreicht), haben Sie Anspruch auf die Energiepreispauschale von 300 €. Diese wird nicht auf ihre sonstigen Sozialleistungen angerechnet. Sie steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie bereits im Juli 2022 die Einmalzahlung von 200 € für Grundsicherungsempfänger erhalten haben. Stellen Sie sicher, dass Ihr Arbeitgeber die Energiepreispauschale im September 2022 an Sie ausgezahlt hat.

    Von Dr. Andreas Mayert

    Petra-Kristin Bonitz

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